Die Verfahrensgrundsätze im Strafrecht braucht man in juristischen Prüfungen immer wieder. In mündlichen Prüfungen fragen Prüfer gerne direkt danach, bei Klausuren dienen einem die Verfahrensmaximen oft als wertvolle Argumentationshilfe und in der Revisionsklausur im zweiten Staatsexamen braucht man viele der Verfahrensgrundsätze des Strafverfahrens sogar ganz unmittelbar zur Lösung der Klausur.

Im Folgenden habe ich deshalb eine Übersicht über die Verfahrensgrundsätze im Strafrecht erstellt. Dabei werde ich zunächst die Maximen behandeln, die in der Revisionsklausur besonders wichtig sind (aber auch für andere Strafrechtsklausuren und die mündliche Prüfung relevant sind!) und anschließend auf die weiteren Verfahrensprinzipien eingehen.

Diese Auflistung soll einen Überblick vermitteln, Kontext- und Strukturverständnis fördern und dir das allernotwendigste Wissen über die strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze für die mündliche Prüfung geben.

Strafrechtliche Verfahrensgrundsätze für die Revisionsklausur

In dubio pro reo

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist wohl der bekannteste der Verfahrensgrundsätze im Strafrecht. Er verbietet es, den Angeklagten zu verurteilen, wenn noch vernünftige Zweifel an seiner Schuld bestehen.

Vielleicht gerade weil der „in dubio pro reo“ Grundsatz so bekannt ist, wird er aber oft zu weitgehend angewendet. Er ist nämlich nur auf Tatsachenfeststellungen für die Tat- oder Schuldfrage anzuwenden, nicht aber auf die Feststellung von Verfahrensverstößen in der Revision! Das wird vor allem im zweiten Staatsexamen in der Revisionsklausur wichtig.

Unmittelbarkeitsgrundsatz

Ebenfalls in der Revisionsklausur von Bedeutung ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Danach muss das Gericht alle Beweise selbst erheben und darf diese grundsätzlich nicht durch Surrogate ersetzen.

Hier liegt in Revisionsklausuren häufig ein Verfahrensfehler, wenn z.B. eine Zeugenvernehmung durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ersetzt wird. Den Unmittelbarkeitsgrundsatz findet man vor allem in den §§ 250 ff. StPO wieder, wobei in den §§ 251 StPO auch Ausnahmen normiert sind.

Dieser ganze Themenkomplex ist für die Revisionsklausur hochrelevant und im Detail relativ komplex. Du solltest dich, wenn du im zweiten Staatsexamen eine Revisionsklausur schreibst, intensiv damit auseinandersetzen! Ich würde dir dazu das Buch „Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur“ von Marc Russack empfehlen.

Öffentlichkeitsgrundsatz

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist ebenfalls einer der Verfahrensgrundsätze im Strafrecht, die in der Revisionsklausur am häufigsten thematisiert werden. Denn seine Verletzung ist nach § 338 Nr. 6 StPO ein absoluter Revisionsgrund.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz stellt sicher, dass die Öffentlichkeit grundsätzlich Zugang zu Gerichtsverhandlungen hat. Allerdings gibt es von diesem in § 169 GVG normierten Prinzip zahlreiche Einschränkungen und Ausnahmen.

Beschleunigungsgrundsatz

Nach dem Beschleunigungsgrundsatz soll das Strafverfahren möglichst schnell durchgeführt werden. Er ist als Verfahrensgrundsatz im Strafverfahren und im Zivilverfahren in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert. Der Beschleunigungsgrundsatz kann in der Revisionsklausur diskussionswürdig werden, wenn eine übermäßig lange Verfahrensdauer im Raum steht.

Weitere Verfahrensgrundsätze im Strafrecht

Untersuchungsgrundsatz

Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben die Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs. 2 StPO) und das Gericht (§ 244 Abs. 2 StPO) den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Akkusationsprinzip

Dieser Verfahrensgrundsatz besagt, dass ein gerichtliches Verfahren nur nach Erhebung einer Anklage stattfindet, § 151 StPO. Nach § 152 Abs. 1 StPO ist die hierzu die Staatsanwaltschaft berufen.

Das Akkusationsprinzip stellt also sicher, dass Strafverfolgung und Urteilsfindung nicht durch das gleiche Rechtspflegeorgan vorgenommen werden, sondern hierfür zwei verschiedene Organe, nämlich die Staatsanwaltschaft für die Anklageerhebung und die Gerichte für die Urteilsfindung, zuständig sind.

Offizialprinzip

Ein strafrechtlicher Verfahrensgrundsatz, der eng mit dem Akkusationsprinzip zusammenhängt, ist das Offizialprinzip. Nach dem Offizialprinzip hat die Staatsanwaltschaft das Anklagemonopol, § 152 Abs. 1 StPO. Eine wichtige Ausnahme vom Offizialprinzip ist das Privatklageverfahren, das in den §§ 374 ff. StPO geregelt ist.

Legalitätsprinzip

Das Legalitätsprinzip ist einer der wenigen Verfahrensgrundsätze im Strafverfahren, das nicht dem Schutz des Beschuldigten dient. Denn das in § 152 Abs. 2 StPO normierte Legalitätsprinzip besagt, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.

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