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2 Aufbaumöglichkeiten des Schemas bei Mittäterschaft
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Getrennter Aufbau
- es eindeutig einen „Tatnäheren“ gibt und nur fraglich ist, ob dessen Handlungen dem anderen mittäterschaftlich zuzurechnen sind.
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Gemeinsamer Aufbau
- beide gleich handeln, fast wie eine Person.
- beide einen Tatbestand nur verwirklichen, wenn man die Handlungen gegenseitig zurechnet (additive Mittäterschaft).
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Getrenntes Prüfungsschema zur Mittäterschaft
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
Ganz normal!
B. Strafbarkeit des Mittäters
Ganz normal!
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Gemeinsames Prüfungsschema zur Mittäterschaft
I. Tatbestand
Muss für jeden Mittäter gesondert bejaht werden, wird nicht zugerechnet!
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Anmerkungen zur Mittäterschaft in der Klausur:
In der Klausur wirst Du meist die problematischen Fälle der Mittäterschaft bekommen und Dich deshalb im getrennten Prüfungsschema befinden.
Der Schwerpunkt liegt oft in der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und bloßer Teilnahme. Allerdings läuft diese meist nicht auf die umfangreiche Darstellung und Entscheidung eines grundsätzlichen Theorienstreits hinaus.
Darzustellen sind vor allem die subjektive Theorie der Rechtsprechung und die Tatherrschaftstheorie der herrschenden Lehre.1 Die früher noch vertretene formal-objektive Theorie ist heute nicht mehr aktuell.2 Die vereinzelt in der Literatur vertretene Ganzheitstheorie sagt im Grunde nur, dass sich eine abstrakte Abgrenzungsdefinition verbietet und ist deshalb in der Praxis nicht handhabbar.
Die beiden heute hauptsächlich vertretenen Ansichten Tatherrschaftslehre und subjektive Theorie haben sich inzwischen aber von den Ergebnissen her stark angenähert.
Zwar hören die beiden Ansichten sich zunächst recht unterschiedlich an: Nach der Tatherrschaftslehre ist für eine Mittäterschaft das vom Vorsatz umfasste in den Händen halten des tatbestandlichen Geschehensablaufs erforderlich. Nach der subjektiven Theorie der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob der Täter die Tat als eigene wollte.
Letztlich muss die Rechtsprechung aber ebenfalls auf objektive Kriterien zurückgreifen, um zu beurteilen, ob der Täter die Tat als eigene wollte.
Im Ergebnis legen deshalb sowohl der BGH als auch die herrschende Lehre für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme folgende Kriterien zugrunde:3
- Umfang der Tatbeteiligung
- Wichtigkeit des Tatbeitrages
- Eigeninteresse
- Verhältnis der Beteiligten zueinander (eher gleichberechtigt oder eher ein Über-Unterordnungsverhältnis?)
- Beteiligung an der Beute
Deshalb werden beide Ansichten meistens zum selben Ergebnis kommen, so dass eine Streitentscheidung entbehrlich ist.
Unterschiede zwischen den Ansichten von BGH und herrschender Lehre ergeben sich aber bei Handlungsbeiträgen nur im Vorbereitungsstadium und bei der sukzessiven Mittäterschaft, d.h. einer Beteiligung zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat.
- Nach dem BGH führen auch Handlungsbeiträge im Vorbereitungsstadium und zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat zur Mittäterschaft.4
- Nach der herrschenden Lehre hingegen muss ein „Weniger“ bei der Ausführung durch ein „Mehr“ bei der Planung ausgeglichen werden.5 Beitragshandlungen nach Vollendung können nach der herrschenden Lehre keine Mittäterschaft begründen.6
Insoweit ist dann häufig eine Streitentscheidung erforderlich. Das betrifft aber eben nicht die Grundsatzfrage Tatherrschaftslehre vs. subjektive Theorie, sondern nur die Frage ob eine Zurechnung bei Tatbeiträgen nur zu bestimmten Handlungszeitpunkten überhaupt in Betracht kommt.
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Quellennachweise:
- Zu beiden Ansichten MüKo StGB, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 186 ff.
- Die formal-objektive Theorie und eine weitere sogenannte extrem-subjektive Theorie „können mittlerweile als überwunden gelten“: BeckOK StGB, 48. Edition Stand 01.11.2020, § 25 Rn. 12.
- vgl. u.a. BGH 3 StR 336/15.
- vgl. etwa BGH 3 StR 336/15 und BGH 3 StR 48/52.
- im Detail zum Meinungsspektrum in der Literatur MüKo StGB, 4. Auflage 2020, § 25 Rn. 198.
- MüKo StGB, 4. Auflage 2020 § 25 Rn. 211.