Der Hausfriedensbruch ist in § 123 StGB geregelt. Gemäß § 123 Abs. 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. § 124 StGB enthält den schweren Hausfriedensbruch als Qualifikation.

Im Folgenden zeige ich Dir zuerst ein Kurzschema für den ersten Überblick über die Prüfung des § 123 StGB. Darunter findest Du dann ein ausführliches Prüfungsschema zum Hausfriedensbruch mit Definitionen.

Zunächst ein Kurzschema zu § 123 StGB ohne Definitionen:

A. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
1. Tatobjekte
a) Var. 1: Wohnung eines anderen
b) Var. 2: Geschäftsräume eines anderen
c) Var. 3: Befriedetes Besitztum eines anderen
d) Var. 4: Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume
2. Tathandlungen
a) Var. 1: Eindringen
b) Var. 2: Verweilen ohne Befugnis
II. Subjektiver Tatbestand
B. Rechtswidrigkeit
C. Schuld
D. Strafe: Strafantragserfordernis

Sodann ein ausführliches Schema zum Hausfriedensbruch mit Definitionen:

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekte

a) Var.1: Wohnung eines anderen1

Wohnung ist eine baulich oder sonst abgeschlossene (nicht: verschlossene) Sache, die dem Zweck dient, einem oder mehreren Menschen ausschließlich oder überwiegend jedenfalls vorübergehend Unterkunft zu gewähren.

  • Als Wohnung gelten insb. auch die Zweitwohnung, das gemietete Hotelzimmer, Obdachlosenheime, Hafträume, Wohnwagen, Zelte und Schiffe.
  • Nicht als Wohnung gelten ein PKW oder leer stehende Wohnräume. Letztere können aber befriedetes Besitztum sein.

b) Var. 2: Geschäftsräume eines anderen2

Ein Geschäftsraum ist eine abgeschlossene Räumlichkeit, die jedenfalls überwiegend und für eine gewisse Dauer für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische und ähnliche, nicht notwendig auf Erwerb gerichtete, Geschäfte benutzt wird.

  • Dazu gehören z.B. auch Fabrikhallen, Lagerhallen, Warenhäuser oder ein Schwimmdock, ein Verkaufswagen oder ein Zirkuszelt sowie Nebenräume eines Geschäftsraums.

c) Var. 3: Befriedetes Besitztum eines anderen3

Befriedetes Besitztum ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch zusammenhängende, nicht notwendig ganz lückenlose, Schutzwehren gesichertes bebautes oder unbebautes Grundstück.

  • Dazu gehören auch leer stehende Gebäude, Friedhöfe, und Geländeabschnitte, die für eine Veranstaltung abgesperrt sind.
  • Bewegliche Gegenstände sind nach h.M. selbst kein befriedetes Besitztum, können aber zu einem solchen gehören.

d) Var. 4: Abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume

Abgeschlossen sind Räume, wenn sie als eine bauliche Einheit erscheinen und durch physische Hindernisse gegen beliebiges Betreten geschützt sind, sowie eine zumindest teilweise Überdachung aufweisen. Auf das tatsächliche Verschlossensein oder eine Verschließbarkeit kommt es nicht an.4

Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind Räume, wenn in ihnen ihrer Bestimmung gemäß auf öffentlichrechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden, die der Erledigung staatlicher, kommunaler oder sonstiger öffentlicher Angelegenheiten dienen.5

  • Beispiele: Schulen, Behörden, Strafvollzugsanstalten

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind Räume, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat dem allgemein zugänglichen, von der öffentlchen Hand oder privaten Unternehmen angebotenen Personen- und Gütertransportverkehr, nicht dagegen einem Verkehr anderer Art – z.B. Fernsprechverkehr – dienen.6

  • Beispiele: Fluzeuge, Eisenbahnwaggons, Bahnhofshallen, Abfertigungshallen auf Flughäfen

2. Tathandlungen

a) Var. 1: (widerrechtliches) Eindringen

Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten zumindest mit einem Teil seines Körpers in das Tatobjekt gelangt, wobei das körperliche Überwinden einer gegenständlichen Grenze erforderlich ist.7

Eindringen ist durch Unterlassen möglich, z.B. wenn sich der Täter erst nachträglich des widerrechtlichen Eindringens bewusst wird.8

  • Kein Eindringen gegen den Willen des Berechtigten bei Einverständnis mit Betreten durch verdeckten Ermittler, auch wenn Berechtigter nicht weiß, dass dieser ein verdeckter Ermittler ist.9
  • Auch generelle Erlaubnis statt einzelfallbezogener Erlaubnis möglich.10. Kann von bestimmten Voraussetzungen, wie Erwerb von Eintrittskarten, abhängig gemacht werden.11

Berechtigter ist, wer als Inhaber des Hausrecths die Befugnis hat, anderen den Zugang zu den geschützten Räumen zu verwehren. Dies muss nicht der Eigentümer sein.12

b) Var. 2: Verweilen ohne Befugnis

Verweilen ist Fortsetzung des Aufenthalts in dem geschützten Raum nach Aufforderung zum Verlassen, welche auch schlüssig zum Ausdruck gebracht werden kann.13

Das Merkmal „ohne Befugnis“ weist, wie auch die Widerrechtlichkeit bei Var. 1, nur auf das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit hin.14

II. Subjektiver Tatbestand

B. Rechtswidrigkeit 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

C. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

D. Strafe

Gemäß § 123 Abs. 2 StGB ist ein Strafantrag erforderlich.

Klausurhinweis:

Ggf. an die Qualifikation des schweren Hausfriedensbruchs nach § 124 StGB denken.

Schlusswort

Ich hoffe, Du fandest dieses Prüfungsschema zum Hausfriedensbruch nach § 123 StGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern.

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Quellennachweise:

  1. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rn. 4
  2. MüKo StGB, 3. Auflage 2017, § 123 Rn. 13
  3. Lackner/Kühl StGB, 29. Auflage 2018, § 123 Rn. 3
  4. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rn. 7
  5. MüKo StGB, 3. Auflage 2017, § 123 Rn. 22
  6. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019
  7. OLG Jena, Az.: 1 Ss 296/05; MüKo StGB, 3. Auflage 2017, § 123 Rn. 25
  8. BGH Az.: 2 StR 346/66
  9. BGH Az.: 1 StR 527/96
  10. OLG Zweibrücken Az.: 1Ss 175/84
  11. MüKo StGB, 3. Auflage 2017, § 123 Rn. 34
  12. Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 123 Rn. 16
  13. Lackner/Kühl StGB, 29. Auflage 2018, § 123 Rn. 9
  14. MüKo StGB, 3. Auflage 2017, § 123 Rn. 53

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.

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