Der Annahmeverzug, auch Gläubigerverzug genannt, ist in den §§ 293 bis 304 BGB geregelt. Gemäß § 293 BGB tritt Annahmeverzug ein, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Die §§ 294 bis 296 BGB regeln die Anforderungen, denen das Angebot der Leistung entsprechen muss. § 298 BGB stellt besondere Voraussetzungen für Zug-um-Zug-Leistungen auf und die §§ 297, 299 BGB enthalten Ausnahmetatbestände.

Kurzschema zum Annahmeverzug / Gläubigerverzug

I. Erfüllbarer Anspruch

II. Angebot, § 293 BGB

1. Tatsächliches Angebot, § 294 BGB

2. Wörtliches Angebot, § 295 BGB

3. Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 BGB

III. Nichtannahme, §§ 293, 298 BGB

IV. Kein Ausschluss

1. Vorübergehende Unmöglichkeit nach § 297 BGB

2. Vorübergehende Annahmeverhinderung nach § 299 BGB

V. Rechtsfolgen des Annahmeverzugs

1. Haftungsprivilegierung, § 300 Abs. 1 BGB

2. Gefahrübergang bei Gattungsschulden, § 300 Abs. 2 BGB

3. Zinsen und Nutzungen, §§ 301, 302 BGB

4. Besitzaufgabe

5. Aufwendungsersatz, § 304 BGB

6. Übergang der Preisgefahr

7. Zivilprozessuale Rechtsfolgen des Annahmeverzugs

Ausführliches Prüfungsschema zum Annahmeverzug / Gläubigerverzug

I. Erfüllbarer Anspruch

Der Schuldner muss zur Leistung auf den bestehenden Anspruch berechtigt sein. Dies ist er im Zweifel sofort, § 271 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB.

Außerdem tritt Annahmeverzug nur ein, wenn der Schuldner noch leisten kann. Anderenfalls erlischt der Anspruch wegen Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB. Hinsichtlich eines erloschenen Anspruchs kann kein Gläubigerverzug eintreten.1

II. Angebot, § 293 BGB

Weiter muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung anbieten oder ein Angebot entbehrlich sein. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

1. Tatsächliches Angebot, § 294 BGB

Im Ausgangspunkt muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung, so wie sie geschuldet ist, tatsächlich anbieten, § 294 BGB.

  • Der Schuldner muss die richtige Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort anbieten.2 Zum Beispiel muss sich der Verkäufer einer Sache, wenn eine Bringschuld vereinbart wurde, mit der Kaufsache zum Käufer begeben.
  • Anbieten“ erfordert die Vornahme der Leistungshandlung; bloße Leistungsbereitschaft genügt nicht.3
  • Tatsächlich“ bedeutet, dass der Gläubiger bildlich gesprochen nur noch zugreifen und die Leistung annehmen muss.4

2. Wörtliches Angebot, § 295 BGB

Nach § 295 S. 1 BGB genügt es, dass der Schuldner das Angebot wörtlich abgibt, wenn:

  • der Gläubiger eindeutig und bestimmt erklärt, er werde die Leistung nicht annehmen,5 oder
  • der Gläubiger eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt (z.B. Abholung der Kaufsache bei der Holdschuld oder die Abnahme beim Werkvertrag).

Nach § 295 S. 2 BGB  steht dem wörtlichen Angebot gleich, wenn der Schuldner den Gläubiger zur ihm obliegenden Mitwirkungshandlung auffordert.

Das wörtliche Angebot und die Aufforderung zur Vornahme der Mitwirkungshandlung sind geschäftsähnliche Handlungen, auf die §§ 130 ff. BGB analog anzuwenden sind; sie können auch konkludent erklärt werden.6

Hinter § 295 BGB steht der Gedanke, dass es dem Schuldner nur zumutbar ist, die (ggf. sehr aufwendige) Leistungshandlung tatsächlich vorzunehmen, wenn auch grundsätzlich zu erwarten ist, dass der Gläubiger die Leistung annehmen wird.7

3. Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 BGB

§ 296 BGB ergänzt § 295 S. 1 Alt. 2 BGB, also den Fall, dass für den Leistungserfolg eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist.

Ist der Zeitpunkt dieser Mitwirkungshandlung kalendermäßig bestimmt oder ab Eintritt eines vorauszugehenden Ereignisses berechenbar, kommt der Gläubiger auch ohne Angebot in Verzug, wenn er die Mitwirkungshandlung unterlässt. Der Verzug endet mit Wirkung ex nunc, wenn der Gläubiger die Mitwirkungshandlung nachholt.8

III. Nichtannahme, §§ 293, 298 BGB

Der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an, wenn er eine für den Leistungserfolg notwendige Mitwirkungshandlung unterlässt. Anders als bei der obengenannten Mitwirkung i.S.d. §§ 295, 296 BGB meint Mitwirkung hier auch die bloße die Entgegennahme der Leistung. Einer ausdrücklichen Annahmeverweigerung bedarf es nicht, ebenso wenig kommt es auf das Verschulden des Gläubigers an.9

Gemäß § 298 BGB ist der Nichtannahme der Leistung die Situation gleichgestellt, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug-um-Zug verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Gegenleistung nicht anbietet, obwohl der Schuldner diese (zumindest konkludent10) verlangt.

  • Eine Ausnahme von § 298 BGB gilt aber analog § 299 BGB, wenn der Gläubiger die Gegenleistung deshalb nicht anbieten kann, weil das Angebot des Schuldners vorzeitig erfolgt ist.11

IV. Kein Ausschluss

1. Vorübergehende Unmöglichkeit nach § 297 BGB

Nach § 297 BGB tritt kein Gläubigerverzug ein, wenn dem Schuldner zum entscheidenden Zeitpunkt (Angebot oder unterbliebene Mitwirkungshandlung) die Leistung vorübergehend unmöglich ist (z. B. wegen Krankheit).12

2. Vorübergehende Annahmeverhinderung nach § 299 BGB

§ 299 BGB betrifft den umgekehrten Fall, dass der Gläubiger vorübergehend zur Annahme außerstande ist (etwa wegen Krankheit, Abwesenheit etc.). Obwohl es grundsätzlich auf das Verschulden des Gläubigers nicht ankommt, tritt unter den folgenden Voraussetzungen dann dennoch kein Gläubigerverzug ein:

  • Die Leistungszeit ist nicht bestimmt oder der Schuldner darf auch schon vor der bestimmten Leistungszeit leisten (und versucht dies); und
  • der Schuldner hat die Leistung nicht eine angemessene Zeit vorher angekündigt. Die Angemessenheit der Vorlauffrist muss einzelfallabhängig beurteilt werden. Ungeschriebene Voraussetzung ist ferner, dass der Schuldner auch einen angemessenen Zeitpunkt wählen muss (etwa nicht sonntags oder nachts).13

V. Rechtsfolgen des Annahmeverzugs / Gläubigerverzugs

Die allgemeinen Rechtsfolgen des Annahmeverzugs ergeben sich zunächst aus den §§ 300 bis 304 BGB. Daneben gibt es weitere Normen im allgemeinen und besonderen Schuldrecht, die besondere Folgen des Gläubigerverzugs regeln. Im Einzelnen:

1. Haftungsprivilegierung, § 300 Abs. 1 BGB

Gemäß § 300 Abs. 1 BGB hat der Schuldner während des Gläubigerverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Diese Haftungserleichterung erstreckt sich auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche, gilt aber nur für das Unmöglichwerden der Leistung (z. B. durch Untergang oder Beschädigung des Leistungsgegenstandes) und nicht für sonstige Pflichten des Schuldners.14

2. Gefahrübergang bei Gattungsschulden, § 300 Abs. 2 BGB

Bei Gattungsschulden geht die Leistungsgefahr gemäß § 300 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, zu dem dieser die angebotene Sache nicht annimmt und dadurch in Verzug kommt. Das heißt, dass der Schuldner ab diesem Zeitpunkt keine andere Sache aus der geschuldeten Gattung mehr leisten muss, wenn die angebotene Sache untergeht oder beschädigt wird.

Da in den meisten Fällen gleichzeitig oder bereits vorher Konkretisierung gemäß § 243 Abs. 2 BGB eingetreten und damit die Leistungsgefahr ohnehin schon übergegangen sein wird, kommt § 300 Abs. 2 BGB nur sehr selten zum Tragen.15

3. Zinsen und Nutzungen, §§ 301, 302 BGB

Nach § 301 BGB muss der Schuldner für eine verzinsliche Geldschuld keine Zinsen entrichten, solange der Gläubigerverzug besteht. Für diese Zeit wird er von allen vereinbarten und gesetzlichen Zinspflichten endgültig frei.16

§ 302 BGB beschränkt die Pflicht des Schuldners zur Herausgabe/zum Ersatz von Nutzungen auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Das ist in allen Fällen relevant, in denen der Schuldner ansonsten für hypothetische, nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu ziehende Nutzungen einstehen müsste.17

4. Besitzaufgabe

Muss der Schuldner ein Grundstück (oder eingetragenes Schiff/Schiffsbauwerk) herausgeben, darf er gemäß § 303 BGB mit dem Eintritt des Gläubigerverzugs den Besitz an der Sache aufgeben, wenn er dies vorher androht oder eine vorherige Androhung untunlich ist. Er wird dadurch von seiner Pflicht zur Besitzübertragung frei.18

Bewegliche Sachen kann der Schuldner hingegen nach den §§ 372 ff. BGB hinterlegen oder unter den Voraussetzungen der §§ 383 ff. BGB versteigern.

Beim Handelskauf ist an das Recht zum Selbsthilfeverkauf gemäß § 373 HGB zu denken.

5. Aufwendungsersatz, § 304 BGB

Obwohl der Gläubigerverzug an sich keine zum Schadensersatz berechtigende Pflichtverletzung ist, sollen dem Schuldner dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Deshalb kann der Schuldner nach § 304 BGB vom Gläubiger die objektiv erforderlichen und tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen ersetzt verlangen, die ihm durch das erfolglose Angebot und für die weitere Aufbewahrung bzw. Erhaltung des Leistungsgegenstandes angefallen sind.19

Zu den Mehraufwendungen i.S.d. § 304 BGB kann auch das Entgelt für aufgewendete Arbeitskraft zählen, wenn die Leistung zum gewerblichen oder beruflichen Tätigkeitsbereich des Schuldners gehört.20

Achtung: War der Gläubiger zur Abnahme verpflichtet (s. o.), ist er möglicherweise gleichzeitig in Schuldnerverzug geraten. Dann kann der Schuldner nach den §§ 280 ff., 286 ff. BGB „echten“ Schadensersatz verlangen.

6. Übergang der Preisgefahr

Im BGB verteilt finden sich mehrere Regelungen, kraft derer die Preisgefahr (auch Gegenleistungsgefahr genannt) mit Eintritt des Gläubigerverzugs auf den Gläubiger übergeht.

Das heißt, der sich im Annahmeverzug befindende Gläubiger muss unter Umständen seine Gegenleistung selbst dann noch erbringen, wenn während des Verzugs ein Leistungshindernis beim Schuldner eintritt.

  • Den Ausgangspunkt bildet § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB: Wird die Leistung des Schuldners während des Gläubigerverzugs unmöglich, bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzung wird häufig erfüllt sein, weil der Schuldner während des Gläubigerverzugs gem. § 300 Abs. 1 BGB einfache Fahrlässigkeit nicht zu vertreten hat.
  • Beim Kaufvertrag hat § 446 S. 3 BGB beim Untergang der Kaufsache neben § 326 BGB keine eigenständige Bedeutung, allerdings bei zufälligen Verschlechterungen der Kaufsache: Treten solche während des Gläubigerverzugs ein, liegt schon kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor, soweit die Verschlechterung bei Gefahrübergang – also hier zum Beginn des Gläubigerverzugs – noch nicht vorlag.21
  • Beim Dienstvertrag ist dem Verpflichteten die Nachholung der Leistung zwar häufig möglich, aber nicht zumutbar, da Arbeitszeit nicht ohne weiteres „aufgehoben“ werden kann. Unter den Voraussetzungen des § 615 BGB kann deshalb der Verpflichtete die Vergütung vom in Verzug gekommenen Dienstherrn verlangen, ohne seine Dienstleistung nachholen zu müssen.
  • Mehrere besondere Auswirkungen hat der Gläubigerverzug beim Werkvertrag: Unterlässt der Besteller eine erforderliche Mitwirkungshandlung und kommt dadurch in Gläubigerverzug, kann der Werkunternehmer unter den Voraussetzungen des § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Nimmt der Besteller das abnahmereife Werk nicht ab und gerät deshalb in Gläubigerverzug, gehen gemäß § 644 Abs. 1 S. 2 BGB Leistungs- und Preisgefahr auf ihn über.22

7. Zivilprozessuale Rechtsfolgen des Annahmeverzugs

Aus einer Verurteilung Zug-um-Zug darf der Gläubiger gem. § 274 Abs. 2 BGB (ggf. iVm § 322 Abs. 3 BGB) auch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Gegenleistung vollstrecken, wenn der Schuldner sich im Annahmeverzug befindet. Dabei ist stets auch an die §§ 756, 765 ZPO (zur Beweisführung bzgl. des Annahmeverzugs) zu denken.

Ist der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag vorleistungspflichtig, kann er die Gegenleistung vor Bewirkung seiner eigenen Leistung nicht einklagen, weil dafür die Fälligkeit des Anspruchs fehlt. Setzt er den Gläubiger aber in Annahmeverzug, kann er nach § 322 Abs. 2 BGB zumindest auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

Klausurhinweise zum Annahmeverzug / Gläubigerverzug

Argumentation mit dem Zweck der Regelungen zum Annahmeverzug: Die Schutzwürdigkeit des Schuldners

In Grenzfällen in der Klausur kann es helfen, sich den Zweck der Regelungen zum Annahmeverzug ins Gedächtnis zu rufen:

Der Annahmeverzug führt im Normalfall nicht automatisch dazu, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit wird. Daraus können dem Schuldner verschiedene Probleme erwachsen, etwa wenn er länger als vorgesehen auf den Leistungsgegenstand achtgeben oder Aufwendungen für dessen Erhalt tätigen muss (z. B. Lagerkosten).

Um diese missliche Lage abzumildern, sind während des Gläubigerverzugs die Pflichten des Schuldners vermindert und er erhält dem Gläubiger gegenüber einige zusätzliche Rechte.

Vor diesem Hintergrund kann in der Klausur die vorhandene oder fehlende Schutzwürdigkeit des Schuldners ein Argument sein, mit dem Du Systemverständnis zeigen und Deine Entscheidung für oder gegen einen Annahmeverzug untermauern kannst.

Unterscheide den Gläubigerverzug vom Schuldnerverzug des Gläubigers

Wichtig ist außerdem, den Gläubigerverzug nicht mit dem Schuldnerverzug zu verwechseln. Der Gläubiger begeht keine Pflichtverletzung, wenn er in Verzug gerät.23 Wäre der Gläubiger gegenüber dem Schuldner zur Annahme verpflichtet, wäre er nicht Gläubiger, sondern insoweit (auch) Schuldner.

  • Merke: Der Schuldnerverzug ist eine Pflichtverletzung, der Gläubigerverzug nur der Verstoß gegen eine Obliegenheit.24
  • Der Gläubigerverzug kann mit einer Pflichtverletzung zusammenfallen, wenn der Gläubiger aus anderen Gründen zur Annahme der Leistung verpflichtet war. Dann ist der Gläubiger gleichzeitig im Gläubiger- und im Schuldnerverzug. Das ist häufig beim Kaufvertrag der Fall: Dem Käufer trifft einerseits die Obliegenheit, die vom Verkäufer gem. § 433 Abs. 1 BGB geschuldete Leistung anzunehmen. Andererseits trifft ihn gem. § 433 Abs. 2 BGB die (Leistungs-)Pflicht, die Kaufsache abzunehmen. Diese beiden „Verzugsarten“ müssen strikt auseinandergehalten und unabhängig voneinander geprüft werden.

Schlusswort

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Quellennachweise:

  1. Vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 293 Rn. 8.
  2. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 293 Rn. 4.
  3. BGH Az.: V ZR 53/82.
  4. BGH Az.: VII ZR 286/82.
  5. Vgl. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 295 Rn. 2.
  6. MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 295 Rn. 2; MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 295 Rn. 8.
  7. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 295 Rn. 1.
  8. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 296 Rn. 4.
  9. MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 293 Rn. 19 ff..
  10. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 298 Rn. 4.
  11. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 298 Rn. 5.
  12. MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 297 Rn. 1.
  13. MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 297 Rn. 59.
  14. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 300 Rn. 2.
  15. Zu denkbaren Fällen BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 300 Rn. 6.
  16. Jauernig BGB, 18. Auflage 2021, § 301 Rn. 1.
  17. z. B. nach §§ 347 Abs. 1 oder 987 Abs. 2 BGB.
  18. Jauernig BGB, 18. Auflage 2021, § 303 Rn. 1.
  19. Vgl. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 304 Rn. 2.
  20. MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 304 Rn. 2.
  21. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 446 Rn. 2.
  22. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 644 Rn. 14; siehe Rn. 15 zur Frage, ob der Gefahrenübergang auch schon vor Abnahmereife stattfinden kann.
  23. BeckOK BGB, 56. Edition 2020, § 293 Rn. 1.
  24. MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 293 Rn. 1.

Artikel verfasst von: 

Lucas Kleinschmitt

Lucas ist Volljurist und Gründer von Juratopia. Nach Studium an der Bucerius Law School und Referendariat in Hamburg hat er einige Jahre als Anwalt in Großkanzleien gearbeitet. Heute ist er Syndikusrechtsanwalt in einem DAX-Konzern.

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